Damit Ihr Besuch bei mir reibungslos abläuft, hab ich hier die wichtigesten Informationen für Sie zusammen gestellt

Organisatorisches

Die logopädische Therapie dauert in der Regel 45min und wird vom Arzt (Kinderarzt, Hausarzt, HNO-Arzt, Zahnarzt oder Kieferorthopäde) verordnet. Die Verordnungsmenge beträgt meist 10 Einheiten pro Rezept. Gegen Ende wird ein Therapiebericht über den Behandlungsstand und eine Empfehlung über das weitere Vorgehen an den Arzt verfasst, der über die Fortsetzung der Therapie entscheidet.


Therapiematerial

Bitte bringen Sie das Ihnen zur Verfügung gestellte Therapiematerial zu jeder Behandlung mit.


Verordnungsgebühr und Zuzahlung

Nach dem Sozialgesetzbuch V § 43.b sind wir als Leistungserbringer verpflichtet, die Verordnungsgebühr in Höhe von 10,-- € zzgl. 10 % der Kosten der Verordnung (Rezept) beim Patienten einzuziehen und mit unserem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. (Die Verordnungsgebühr ist nicht mit der abgeschafften Praxisgebühr gleichzusetzen.)

Von der Verordnungsgebühr befreit sind grundsätzlich Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Jeder Versicherte zahlt zunächst 2 % seiner jährlichen Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen. Dies ist die Belastungsgrenze. Hierbei gibt es für Familienangehörige zusätzliche Freibeträge. Für schwerwiegend chronisch Kranke beträgt diese Belastungsgrenze lediglich 1 % der Bruttoeinnahmen. Wird diese Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht, besteht die Möglichkeit, sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen mit einem Antrag der Krankenkasse befreien zu lassen.

Versicherte, die auf Grund vieler Zuzahlungen und geringen Einnahmen bereits sehr früh im laufenden Jahr ihre Belastungsgrenze erreichen würden, können eine Vorauszahlung an die Krankenkasse leisten, um von Beginn des Kalenderjahres an von Zuzahlungen befreit zu werden. Wenn keine Vorauszahlung geleistet werden kann, werden die zuviel gezahlten Eingenanteile nach Einreichen der Belege erstattet. Es entstehen Ihnen also keine Nachteile, wenn die Befreiung erst bei Erreichen der Belastungsgrenze beantragt wird.

Sollten Sie heute für das laufende Kalenderjahr bereits höhere gesetzliche Zuzahlungen geleistet haben, wird Ihnen der Betrag, der die individuelle Belastungsgrenze übersteigt, erstattet.

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an Ihre Krankenkasse wenden.